
Geklärter Rechtsstreit
Das Landgericht Saarbrücken hat rechtskräftig entschieden 7 O 48/25 am 29.07.2025:
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Denn es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller die Präsidentenwürde der nicht
rechtsfähigen Vereinigung zukommt. Nach der Glaubhaftmachungslage ist davon auszugehen,
dass der Antragsgegner und nicht der Antragsteller weiter Präsident auch dieser Vereinigung
ist. Es ist insoweit unstreitig, dass der Antragsgegner der langjährige Präsident auch des nicht
eingetragenen Vereins war. Der Antragsteller hat seine Wahl zum Präsidenten des nicht
eingetragenen Verbands am 19.11.2024 aber nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner
kann sich auch darauf berufen. Im Einzelnen:
a) Eine Wahl zum Präsidenten des nicht eingetragenen Verbands am 19.11.2024 hat der
Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar hat er ein Protokoll der Wahl vom
19.11.2024 vorgelegt. Gegen die wirksame Ladung und vor allem gegen die Wertung des an
diesem Tag stattgehabten Treffens als „Verbandstag“ bestehen aber offensichtliche und
durchgreifende Bedenken.
Rechtlich gilt:
Eine wirksame Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung setzt die Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften und die Beachtung der Satzungsbestimmungen des Vereins
voraus. Beschlüsse, die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende
Satzungsbestimmungen gefasst sind, sind nichtig.
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Januar 2022 – 4 U 105/20 –, juris)
Diesen Maßstab verfehlt die Wahl in Bezug auf mehrere Punkte.
aa) So fehlt es bereits an einer Ladung.
Eine Ladung existierte zwar: So hat der Antragsteller mit Einladung vom 4.11.2024 im Auftrag
des damals als Präsident agierenden Antragsgegners einen Verbandstag einberufen. Diese
Einladung ist durch Absage des Antragsgegners aber wieder erloschen. Denn der
Antragsgegner hat als damaliger Präsident des nicht eingetragenen Vereins den Verbandstag
aufgrund seiner eigenen Krankheit per Mail vom 6.11.2024 wieder abgesagt. Streitig ist insoweit
nicht der Vorgang als solcher und auch nicht der Umstand, dass der Antragsgegner damals
noch Präsident war.
Die Absage war auch wirksam mit der Folge, dass eine wirksame Ladung zu einem
Verbandstag nicht mehr vorlag. Das Recht der Absage eines Verbandstages steht dem
Präsidenten eines Vereins zu. So hat das Bayrische Oberlandesgericht zu Recht entschieden:
Wer als Vorstand im Vereinsregister eingetragen ist, gilt in jedem Fall als befugt, die
Mitgliederversammlung einzuberufen; diese Befugnis berechtigt ihn auch, die
Mitgliederversammlung zu verlegen oder abzusagen.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. August 1991 – BReg 3 Z 94/91 –,
juris)
Für den Präsidenten eines nicht rechtsfähigen Vereins kann nichts Anderes gelten. Vor dem
Hintergrund, dass der Verein am 19.11.2024 nur noch aus den Parteien bestand – die wirksame
Aufnahme des Herrn ... ist nicht glaubhaft gemacht – erreichte die Absage per Mail auch
alle Mitglieder. Eine wirksame Ladung bestand folglich für den 19.11.2024 nicht mehr.
bb) In dem Schreiben des Antragstellers lag auch keine wirksame Einberufung durch ihn selbst.
Zwar sieht die Satzung vor, dass auch eine Minderheit einen Verbandstag erzwingen kann. Auf
§ 6 Ziff. 4 der Satzung kann sich der Antragsteller insoweit aber nicht stützen. Zwar heißt es
dort, dass ein Verbandstag auch aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes
stattfinden muss, ebenso wie aus schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder. Herr ...
hätte also schuldrechtlich durch seine Stimme einen Verbandstag erzwingen können.
Es fehlt aber schon an einem als solchen gekennzeichneten wirksamen Antrag, den der
Vorstand hätte behandeln können.
Aus § 6 Ziff. 4 folgt im Übrigen kein eigenständiges unmittelbares Einberufungsrecht eines
Drittels der Mitglieder, sondern lediglich ein schuldrechtlicher Zwang des Präsidenten zur
Einberufung. Eine Selbstvornahme des Drittels der Mitglieder ist offensichtlich nicht möglich.
Denn ansonsten könnte jeweils ein Drittel der Mitglieder zu drei unterschiedlichen
Verbandstagen einberufen, was von der Satzung offensichtlich nicht gewollt ist.
cc) Im Übrigen fehlte einem solchen Verbandstag – ginge man von einer Einberufung durch
den Antragsteller nach § 6 Ziff. 4 der Satzung aus - auch eine Tagesordnung. Es gilt:
Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es gemäß § 32 Abs. 1
Satz 2 BGB erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird. In
Anlehnung an diese Bestimmung sieht § 8 Nr. 4 der Satzung des Beklagten zu 1 vor, die
Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung der
Tagesordnung einzuberufen. Ist der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder so
ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der
Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht
möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1
Satz 2 BGB nichtig (Sen.Urt. v. 17. November 1986 - II ZR 304/85, NJW 1987, 1811 f.;
Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rdn. 213;
Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 32 Rdn. 15).
(BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 – II ZR 111/05 –, Rn. 38, juris)
Derlei trägt der Antragsteller nur für die im Auftrag erfolgte Einladung des Herrn ... vor,
nicht für seinen möglichen Antrag an den Vorstand.
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Auf Anfrage und Darlegung eines berechtigten rechtlichen Interesses kann das genannte Urteil vollständig in Kopie zur Verfügung gestellt werden.
Da im Laufe des Prozesses möglicherweise falsche eidesstattliche Versicherungen abgegeben worden sind, wurden bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken deshalb und wegen weiterer Verdachtsgründe Strafanzeige erstattet.
Wir bedauern wegen einer solchen Vorgehensweise mit überhöhten Streitswerten und Prozesskosten der Sportjugend die entsprechenden Finanzierungen entzogen zu haben.